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   BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79   

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https://dejure.org/1981,453
BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 (https://dejure.org/1981,453)
BAG, Entscheidung vom 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 (https://dejure.org/1981,453)
BAG, Entscheidung vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 (https://dejure.org/1981,453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter - Befristeter Arbeitsvertrag

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 235
  • NJW 1982, 1172
  • MDR 1982, 434
  • VersR 1982, 480
  • JR 1982, 484
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79
    Vielmehr muß für jeden einzelnen Vertrag der sachliche Grund für die Befristung selbst und für deren Dauer geprüft werden (Fortführung von BAG vom 19.8.1981 -7 AZR 252/79).
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Das Bundesarbeitsgericht hatte die Drittmittelfinanzierung einer Stelle für sich allein nicht als sachlichen Befristungsgrund anerkannt (BAG, AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem Forschungsprojekt einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule dar (BAGE 36, 235 = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT, zu B I 2 der Gründe, m. w. N.; Urteil vom 31. Oktober 1984 - 7 AZR 351/83 -, zu III 1 der Gründe, nicht zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 574/84 -, unter II 3 a der Gründe, nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, ist bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist, neben den Gründen für die Befristung auch deren Dauer in Betracht zu ziehen; die gewählte Dauer des Vertrages muß sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (seit dem Urteil vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. u.a. BAGE 31, 40, 44; 32, 274, 280; 36, 235, 237 f. = AP Nr. 46, 56 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, auch für die Amtliche Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 11.04.1984 - 7 AS 2/84
    Der Siebte Senat des Bundesarheitspcrichts stellt klar, daß die Entscheiriunpen vom 7. März 1980 (- 7 AZR 177/78 - AP Nr. 51» zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe), vom 19. August 1981 (- 7 AZR 252/79 - BAG 36, 171, 176 = AP Nr. 60 § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 30. September 1981 (- 7 AZR W / 7 9 - BAG 36, 235, 238, 2U1 = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ) dahin zu verstehen sind, daß bei mehreren, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen das Arbeitsverhältnis nur dann mit Ablauf des letzten Zeitvertrages endet, wenn dieser dem Grunde und der Dauer nach sachlich berechtigt und ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Zeitvertrages nach der objektiven Rechtslage bestandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis entweder ausdrücklich oder konkludent aufgehoben worden ist.

    In den vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts als divergierend bezeichneten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 7, März 1980, 19. August 1981 und vom 30. September 1981 (aaO) ging es demgegenüber um die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit von zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Zeitverträgen, und zwar ohne Änderung von wesentlichen Arbeitsbedingungen.

    II. Der erkennende Senat nimmt die Anfrage des Zweiten Senats des Dundesarbei tsgeri.chts vom 20. Oktober 1983 (aaO) zum Anlaß, seinen Rechtsstandpunkt, der in den Entscheidungen vom 7. März 1980, 19. August 1981 und vom 30. September 1981 (aaO) teil- -U-.

    Im Urteil vom 30. September 1981 (aaO, zu 2 der Gründe) hat der Senat die im Urteil vom 19. August 1981 (aaO, zu II der Gründe) aufgestellten Rechtssätze wiederholt.

    4. In Anknüpfung an den in den Entscheidungen vom 7. März 1980, vom 19. August 1981 und vom 30. September 1981 (aaO) zum Ausdruck gekommenen Rechtsstandpunkt stellt der Senat klar, auf welchen Erwägungen seine Auffassung beruht.

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